Die Energieeinsparungsverordnung ist nicht nur ein politisches Instrument, um die Ziele des Energie- und Klimaschutzes zu erreichen, sondern hilft auch jedem Hauseigentümer, seinen Besitz energetisch effizient zu halten. Hierfür liefert der Energieausweis nützliche Tipps zur energetischen Sanierung, welche vor allem Eigentümern von Bestandsgebäuden helfen können, um anstehende Modernisierungsarbeiten mit einer energetischen Sanierung zu verknüpfen.
EnEV – Energieeinsparverordnung
In Deutschland fallen gut 40 Prozent des Energieverbrauchs und rund ein Drittel der CO2-Emissionen auf Gebäude zurück. Die Einsparung von Energie in diesem Bereich bietet ein großes Potential, die Abhängigkeit Deutschlands von Energieimporten zu verringern. Dieses Potential soll durch die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV genannt, genutzt werden. Seit dem ersten Februar 2002 wird die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung im Rahmen der EnEV zusammengefasst. Sie ist ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrecht und gilt als Instrument der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung auf Basis des Energieeinsparungsgesetzes. In der Zwischenzeit wurden die Anforderungen in den Jahren 2004, 2007, 2009 und 2014 ausgeweitet und verschärft. Das Ziel dieser Verordnung ist ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050.
Was regelt die EnEV?
Die Energiesparverordnung EnEV begrenzt den zulässigen Eigenbedarf von beheizten und klimatisierten Räumen und bezieht sich dabei vor allem auf den Wärmedämmstandard, die Heizungs- und Klimatechnik eines Gebäudes und die Umweltauswirkungen verschiedener Energieträger. Des Weiteren trägt diese Verordnung dazu bei, die Heizkosten zu reduzieren. Der Geltungsbereich der Verordnung liegt bei Gebäuden, die überwiegend zum Wohnen genutzt werden und eine durchschnittliche Innentemperatur von mindestens 19 Grad aufweisen. Des Weiteren muss das Gebäude mehr als vier Monate im Jahr beheizt werden.
Die Energiesparverordnung EnEV gilt nicht für:
- Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen
- Betriebsgebäude, die der Tierhaltung dienen
- Großflächige Betriebsgebäude, die langandauernd offengehalten werden müssen
- Unterirdische Bauwerke
- Räume, die der Aufzucht von Pflanzen dienen
- Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude
In erster Linie gilt die EnEV für den Neubau eines Gebäudes. Aber auch bei der Nachrüstung und Sanierung von EnEV Bestandsgebäuden gibt es Pflichten für die Hausbesitzer, um die Ziele des Klimaschutzes zu erreichen. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Mehrfamilienhäusern und Ein- und Zweifamilienhäusern. Bei Mehrfamilienhäusern ist der Besitzer dazu verpflichtet, Austausch- und Nachrüstungsarbeiten bis zu einem bestimmten Termin zu erfüllen. Ein- und Zweifamilienhäuser wiederrum sind von der Nachrüstpflicht ausgenommen, wenn der Eigentümer bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst in der Immobilie wohnte. Ist dies der Fall, gelten nur sogenannte „bedingte Anforderungen“, die dann zu erfüllen sind, wenn ohnehin modernisiert wird.
Anforderungen an Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf
Die Hauptanforderungsgröße für den Neubau eines Gebäudes begründet sich im Jahresprimärenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und technischer Eigenschaften.
Die Energiemenge, die unter Berücksichtigung der Klimaverhältnisse in Deutschland zur Deckung des Heizwärme- und Trinkwasserbedarfs einschließlich der Verluste der Anlagentechnik benötigt wird, wird als Endenergiebedarf bezeichnet. Die tatsächliche Größe dieser Menge hängt dabei stark mit den Lebensgewohnheiten der Gebäudenutzer und den örtlichen Klimaverhältnissen ab.
Der Primärenergiebedarf bezieht sowohl den Endenergiebedarf für Heizung und Warmwasser, als auch die zu erwartenden Verluste, die bei der Aufbereitung und dem Transport der Energie entstehen, ein.
Regelungen der EnEV für den Neubau
Die aktuelle Fassung der Energiesparverordnung EnEV ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten und beinhaltete bereits für den Jahresbeginn 2016 neue und verschärfte Regelungen für den Neubau eines Gebäudes. Mit diesen Regelungen wurde der Grundstein für die Umsetzung der EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude gelegt, welche besagt, dass ab 2021 ausschließlich Niedrigstenergie-Neubauten errichtet werden dürfen.
Somit soll der Primärenergiebedarf gegenüber den vorherigen Bestimmungen seit 2016 um weitere 25 Prozent reduziert werden. Dies bedeutet, der Neubau darf nur 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes aufweisen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Nichtwohngebäude, welche durch eine dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung beheizt werden und eine Raumhöhe von mindestens vier Metern aufweisen. Des Weiteren wurden die Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent verschärft. Zusätzlich wurde die EnEV-easy Regelung für ungekühlte Gebäude ins Leben gerufen. Durch diese Regelung entfällt auf ungekühlte Neubauten der EnEV-Nachweis, wenn sie gewisse Ausstattungsvorgaben erfüllen. Dies betrifft die Größe, Form, Ausrichtung und Dichtheit des Gebäudes hinsichtlich der Vermeidung von Wärmebrücken sowie den Außenbau zur gesamten wärmeübertragenden Umfassungsfläche.
Ferien- und Wochenendhäuser, welche hauptsächlich im Frühling und im Sommer genutzt werden und weniger als 25 Prozent der Energie im Vergleich zum ganzjährigen Verbrauch benötigen, sind ebenfalls von der Nachweispflicht befreit. Bereits mit der Energiesparverordnung EnEV 2009 wurde beschlossen, dass Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet werden darf. Das heißt, dass Energie, die am oder im Haus erzeugt wurde und vorrangig auch in diesem genutzt wird, vom Endenergiebedarf des Neubaus abgezogen werden kann. Das dazugehörige Berechnungsverfahren lieferte jedoch erst die EnEV 2014.
Regelungen der EnEV für Bestandsgebäude
Seit dem 1. Januar 2015 dürfen keine Heizkessel mehr betrieben werden, die 30 Jahre oder älter sind. Davon ausgenommen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel mit hohem Wirkungsgrad. Zudem sind auch hier die Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, welche selbst bereits seit dem 1. Februar 2002 darin wohnen, von der Austauschpflicht befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist der neue Eigentümer jedoch dazu verpflichtet, den veralteten Heizkessel innerhalb von zwei Jahren auszuwechseln. Zudem müssen Heizungs- und Warmwasserrohre, welche sich in unbeheizten Räumen befinden, gedämmt werden. Das gleiche gilt für die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen, sofern diese keinen Mindestwärmeschutz aufweisen. Wahlweise ist auch eine Dämmung des darüberliegenden Daches möglich.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ohne Eigentümerwechsel müssen die Mindeststandards auch dann erfüllt werden, wenn ohnehin eine umfangreiche Modernisierung geplant ist. Zu diesen Maßnahmen zählen die Erneuerung des Außenputzes, sobald dies mindestens 10 Prozent der Gesamtfläche einschließt und der Austausch von Fenstern. Die Energiesparverordnung EnEV gilt nicht, wenn das Gebäude nur neu gestrichen werden soll. Um bei der Sanierung von Bestandsgebäuden die Anforderungen der EnEV zu erfüllen, gibt es zweierlei Möglichkeiten. Im Falle einer umfassenden Sanierung wird von einem Energieberater eine energetische Gesamtbilanz erstellt. Dabei darf der Primärenergiebedarf wesentlich höher sein als bei einem Neubau. Bei einer Einzelsanierung werden von der Energiesparverordnung EnEV Werte zum Wärmeschutz vorgegeben. Dies bedeutet beispielweise für die Dämmung der Außenwand die Einhaltung von einer Stärke zwischen 12 und 16 Zentimetern.
Nach dem Energieeinsparungsgesetz müssen die Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn sich die durch den Modernisierungsaufwand entstehenden Kosten nicht durch die Einsparungen während der üblichen Nutzungsdauer ausgleichen lassen.
Das Führen eines Energieausweises
Pflicht zum Führen eines Energieausweises
Der Energieausweis ist für alle Neubauten und sanierten Gebäude auszustellen. Von der Ausweispflicht ausgeschlossen sind denkmalgeschützte Häuser, Gebäude deren Fläche kleiner ist als 50 Quadratmeter und Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden. Der Energieausweis hat die Aufgabe, den energetischen Zustand des Gebäudes transparent zu machen und soll dadurch zur energetischen Sanierung motivieren. Neben allen wichtigen Informationen zum Energieverbrauch des Gebäudes beherbergt dieser Ausweis hilfreiche Modernisierungstipps.
Möchte der Eigentümer sein Gebäude ganz oder auch nur teilweise verkaufen oder vermieten, ist er verpflichtet, in kommerziellen Anzeigen gewisse Energiekennwerte anzugeben. Dazu zählen:
- Die Art des Energieausweises
- Der Endenergiebedarf
- Die Energieträger für die Heizung des Gebäudes
- Das Baujahr und die Energieeffizienzklasse bei Wohnhäusern
Die Angabe der Effizienzklasse betrifft jedoch nur diejenigen Wohnhauseigentümer, deren Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde. Des Weiteren ist der Eigentümer seit der Energiesparverordnung EnEV 2014 dazu verpflichtet, den Energieausweis den potentiellen Käufern oder Mietern bereits bei der Besichtigung zugänglich zu machen.
Energiebedarfs- und Energieverbraucherausweis
Es gibt zwei Arten des Energieausweises, den Energiebedarfsausweis und den Energieverbrauchsausweis. Die Grundlage des Bedarfs bildet der energetische Zustand der Wände, Fenster und Heizung. Beim Verbrauch wiederrum ist der Energieverbrauch der Gebäudebewohner ausschlaggebend. Einen Energiebedarfsausweis kann sich auf freiwilliger Basis jeder Besitzer einer Immobilie ausstellen lassen. Jedoch ist im Falle eines Neubaus die Ausstellung Pflicht. Für Bestandsgebäude gibt es verschiedene Regelungen. Auch hier besteht eine Pflicht für den Energiebedarfsausweis für Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten die vor Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 erbaut wurden und dessen Vorgaben nicht erfüllen. Einen Energiebedarfsausweis kann sich auf freiwilliger Basis jeder Besitzer einer Immobilie ausstellen lassen. Jedoch ist im Falle eines Neubaus die Ausstellung Pflicht. Für Bestandsgebäude gibt es verschiedene Regelungen.
Auch hier besteht eine Pflicht für den Energiebedarfsausweis für Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten die vor Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 erbaut wurden und dessen Vorgaben nicht erfüllen.
Eine Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis haben:
- Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, welche im Jahre 1977 oder später errichtet wurden und bereits die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung bedienen.
- Gebäude unabhängig vom Baujahr mit mehr als vier Wohneinheiten.
- Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, welche jedoch vor 1977 errichtet wurden und dennoch die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung erfüllen oder diese durch zwischenzeitliche Sanierungsarbeiten erreicht haben.