Allgemeine Geschäftsbedingungen
Löberschütz, 26.09.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Darstellen der derzeitigen volkswirtschaftlichen Lage ist an dieser Stelle verzichtbar.
Auch wir werden mit höheren Beschaffungspreisen insbesondere auf Grund höherer Energiekosten konfrontiert. Allerdings wollen wir die Inflation nicht weiter vorantreiben und daher unsere Preise nicht erhöhen.
Wir hoffen, dass die aktuellen Energiepreise nur vorübergehend so hoch sein werden und haben uns daher für einen temporären Energiekostenzuschlag entschieden.
Dieser gilt ab dem 01.01.2023 und beträgt 3,9% des Netto-Auftragswertes. Er wird alle 3 Monate an die aktuellen Gegebenheiten nach oben oder nach unten angepasst. Wir werden Sie transparent auf unserer Webseite (https://www.inventer.de/agbs/) darüber informieren.
Alle Aufträge, die bis zum 21.12.2022 fertiggestellt werden, sind davon nicht betroffen.
Mit freundlichen Grüßen
Annett Wettig
Geschäftsführerin
inVENTer GmbH
gültig ab: 01.01.2023
Energiekostenzuschlag: 3,9%
inVENTer GmbH
Ortsstraße 4a
07751 Löberschütz
Deutschland
Telefon: 036427 211 0
Fax: 036427 211 113
E-Mail: info@inventer.de
Homepage: www.inventer.de
Geschäftsführerin: Annett Wettig
Umsatzsteueridentnummer: DE815494982
Amtsgericht Jena HRB 510380
Geschäftszeiten
Mo-Do | || 07:00 – 16:30 |
Fr | || 07:00 – 15:00 |
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma inVENTer GmbH für Verträge mit Verbrauchern (Stand 10/2022)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVLB“) der Firma InVENTer GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, d.h. natürlichen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware überwiegend weder in Ausübung ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Käufer“).Die AVLB gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Soweit in diesen AVLB Schrift- oder Textform vorgeschrieben ist, wird diese auch gewahrt durch Übermittlungen mittels Telefax oder E-Mail sowie digitale/elektronische Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign).
2. Angebot, Vertragsschluss, Eigenschaften, Beratung
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebots dar, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
2.2 Ein bindender Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Verkäufers oder aber die Ausführung des Auftrags, im Regelfall Lieferung der Ware, zustande. Der Käufer ist an sein Angebot für sieben Tage ab dessen Abgabe gebunden. Wird das Angebot vom Verkäufer nicht nach Maßgabe des Vorstehenden angenommen, so gilt dies als Ablehnung des Angebots des Käufers. Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet, aus seinem eigenen Produktvorrat zu leisten.
2.3 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören, bleiben im Eigentum des Verkäufers.
2.4 Auskünfte und Beratung hinsichtlich der Produkte des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung des Verkäufers.
2.5 Die Eigenschaften von zur Verfügung gestellten Probeexemplaren bzw. Modellen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich zumindest in Textform vereinbart wurde.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und zumindest in Textform vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (z.B. ca.-Termine) Lieferterminen und -fristen bemüht sich der Verkäufer nach besten Kräften, diese einzuhalten.
3.2 Verbindliche Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
3.3 Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach dem fruchtlosen Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder Nichterfüllung – gleich aus welchem Grunde – bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 5.
3.4 Die Gefahr geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers des Verkäufers auf den Käufer über, soweit keine Bringschuld vereinbart wurde.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Ist mit dem Käufer nichts anderes zumindest in Textform vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig.
4.2 Der Käufer kommt mit der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt, wenn der Verkäufer den Käufer auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung hingewiesen hat. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
4.3 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind oder es sich bei den Gegenansprüchen um Mangelbeseitigungskosten oder Fertigstellungsmehrkosten handelt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
5. Haftung
5.1 Der Verkäufer haftet nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
5.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf
- im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
- soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
5.3 Im Falle dass dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 5.2, dort 1., 3., 4., 5. und 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet der Verkäufer auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
5.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
5.5 Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern des Verkäufers.
5.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.7 Eine Haftung des Verkäufers wegen mangelhafter Lieferung besteht nicht für die Folgen fehlerhafter Benutzung oder Abnutzung der Ware, übermäßigen Einsatz oder ungeeignete Behandlung und Pflege. § 477 BGB bleibt hiervon unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Ware vor.
6.2 Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
7. Textform von Erklärungen, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
7.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (etwa per Post oder E-Mail).
7.2 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Löberschütz.
7.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender (Verbraucherschutz-) Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Käufer als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma inVENTer GmbH für Verträge mit Unternehmern (Stand Oktober 2022)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVLB“) der Firma InVENTer GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Käufer“).
1.2 Auf alle zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Verträge über die Lieferung von elektrischen und technischen Bauelementen und elektrischen, elektronischen und technischen Baugruppen finden ausschließlich diese AVLB Anwendung. Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn der Verkäufer hat sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Ein Schweigen des Verkäufers auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
1.3 Soweit in diesen AVLB Schriftform vorgeschrieben ist, wird diese auch gewahrt durch Übermittlungen mittels Telefax oder E-Mail sowie digitale/elektronische Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign).
2. Angebot, Vertragsabschluss, Lieferumfang
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Käufer auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Lieferauftrag, so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande, sofern der Käufer eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertragsschluss durch die Lieferung der Ware. Sofern eine Auftragsbestätigung erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.
2.2 Wird eine beim Verkäufer eingegangene Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang schriftlich bestätigt oder ausgeführt, ist der Käufer zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass er jedoch hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kann.
2.3 Preise und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Dies gilt nicht, falls ein vom Verkäufer ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter nach Vertragsschluss mündliche Erklärungen oder Zusicherungen abgibt. Preislisten, Katalog- oder lnternetpreisangaben oder Preisangaben in Angeboten sind freibleibend, stellen also lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar.
2.4 Die dem Angebot des Verkäufers beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. stellen weder eine Garantie dar, noch wird hiermit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich mit „rechtlich garantiert“ bzw. „Übernahme des Beschaffungsrisikos“ gekennzeichnet.
2.5 Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet, aus seinem eigenen Bestand (unter Berücksichtigung anderweitiger Lieferpflichten) zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt auch nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
2.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Der Verkäufer ist zudem zu Mengenabweichungen (Mehr- oder Minderlieferungen) in handelsüblichem und dem Käufer zumutbaren Umfang, jedoch nicht mehr als 5 % abweichend von der vertraglich vereinbarten Menge, berechtigt.
2.7 Vom Verkäufer übergebene Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen verbleiben in seinem Eigentum und Urheberrecht, sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.
3. Preise
3.1 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Dem Verkäufer steht es frei, weitere Zuschläge – etwa Energiekostenzuschläge in Konsequenz gestiegener Energiekosten – zu vereinbaren.
3.2 Die Preise gelten, falls nicht andere Abmachungen schriftlich bestätigt sind, ab Werk oder Lager des Verkäufers (EXW Incoterms 2020) ausschließlich Verpackung und Versandkosten, Montage, Inbetriebnahme und sonstige Zusatz-/Nebenkosten (z.B. Zollabgaben, sonstige Gebühren).
3.3 Der Verkäufer ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für seine Lieferungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material-/Rohstoff- und/oder Beschaffungs-/Logistikkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten seiner vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und sich um mehr als 5% erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Kosten-saldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer als der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Käufer weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 25% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Käufer zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Für alle Zahlungen gelten die jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen. Soweit nichts anderes festgelegt ist, sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Verkäufer ist in der Wahl der Übermittlung der Rechnung frei. Er ist insbesondere auch zur Übermittlung auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail, berechtigt.
4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, auch durch Bürgschaft, abzuwenden.
4.3 Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Verkäufers sofort fällig.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
5.2 Der Käufer tritt für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer.
5.3 Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
5.4 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
6. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
6.1 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemüht der Verkäufer sich, diese nach besten Kräften einzuhalten. Schriftlich verbindliche vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
6.2 Die Lieferfrist ist mit Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten innerhalb der Frist eingehalten.
6.3 Erhält der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen, Lieferungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung mit dem Käufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, so wird er den Käufer unverzüglich schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl die Lieferfristen um die entsprechende Dauer zu verlängern, oder bei nicht nur kurzfristiger Hinderung von mehr als 30 Tagen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat.
6.4 Ziffer 6.3 gilt entsprechend in Fällen von höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 1 Woche). Fälle höherer Gewalt sind insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen im Gesundheitssektor (z. B. Pandemie, Epidemie, Seuche), inkl. Covid19, Naturkatastrophen (z. B. Sturm, Hochwasser, Erdbeben), Arbeitskämpfe, Betriebsstörung, Streik, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen oder Akte terroristischer Gewalt, unverschuldete Energie-, Transport oder Materialmangelengpässe, behördliche Eingriffe sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dem Verkäufer verschuldet herbeigeführt worden sind.
6.5 Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehenden §§ 6.3, 6.4 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Vorstehende Regelungen gemäß § 6.5 S. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn aus den in §§ 6.3, 6.4 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
6.6 Verursacht der Käufer eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.
6.7 Soweit im Einzelfall nichts abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde, erfolgen Umfang, Art und etwaige Rücknahme der Verpackung der zu liefernden Ware nach Wahl des Verkäufers unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.
7. Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes durch den Verkäufer oder die von dem Verkäufer autorisierten Handelsvertreter an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
7.2 Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an für die Dauer der Verzögerung auf den Käufer über; der Verkäufer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die vom Käufer verlangten Versicherungen in angemessenem und üblichen Rahmen (etwa gegen Diebstahl, Bruch, Transport und Feuerschäden) zu bewirken. Eine darüber hinaus gehende Versicherungspflicht des Verkäufers besteht nicht. Der Käufer hat etwaig erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
8. Mängelansprüche
8.1 Soweit Verkäufer und Käufer ausdrückliche und verbindliche Vereinbarungen über Qualität, Eigenschaften, Spezifikationen, etc. und/oder Menge der bestellten Ware getroffen haben („vereinbarte Beschaffenheit“), sind diese gegenüber den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB vorrangig. Im Übrigen ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben, davon auszugehen, dass die Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, soweit sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. § 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB bleibt unberührt.
8.2 Der Käufer hat die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
8.3 Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Darüber hinaus gehende Regelungen des § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
8.4 Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden. Der Käufer hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.
8.5 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 9. Dieser AVLB bleibt hiervon unberührt.
8.6 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 7 dieser AVLB. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziff. 9. 2 dieser AVLB. Dies gilt außerdem nicht für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In den vorgenannten Fällen finden die gesetzlichen Fristen Anwendung.
9. Haftung
9.1 Der Verkäufer haftet nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
9.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- im Falle des Verzuges, soweit ein Fixgeschäft vereinbart war;
- soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
9.3 Im Falle dass dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 9.2, dort 1., 3., 4., 5. und 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet der Verkäufer auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
9.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.4 und Ziff. 9.6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern des Verkäufers.
9.6 Soweit dem Käufer nach Maßgabe dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 dieser AVLB. Ziffer 9.2 dieser AVLB gilt entsprechend.
9.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden
10. Abtretungsverbot
Der Käufer darf Ansprüche gegen den Verkäufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt nicht für Kaufpreisforderungen und sonstige Geldforderungen
11. Erfüllungsort
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen stets der Sitz des Verkäufers.
12. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Ist der Käufer Kaufmann, so ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Verkaufsbedingungen der Firma inVENTer GmbH für bezahlte Vor-Ort-Schulungen (Stand März 2024)
1. Vertragsgegenstand
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Durchführung sämtlicher Schulungsmaßnahmen der Firma inVENTer.
1.2. Um an den von inVENTer durchgeführten Schulungen teilnehmen zu können, muss sich der Teilnehmer anmelden. Die Anmeldung zu einer Schulung muss online unter Verwendung des Anmeldeformulars erfolgen.
1.3. Mit der Anmeldung werden die vorliegenden Schulungsbedingungen anerkannt.
1.4. Ein Vertrag zwischen inVENTer (Auftragnehmer) und dem Teilnehmer (Auftraggeber) wird wirksam mit der Übersendung der Anmeldebestätigung durch den Auftragnehmer.
2. Rücktritt, Terminverschiebung und Wandlung durch den Auftragnehmer (inVENTer)
2.1. Eine Schulung kann aus vom Auftragnehmer vertretbaren Gründen abgesagt oder zeitlich verschoben werden.
2.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Schulung ausfallen zu lassen:
2.2.1. Wenn die Mindestbelegung von zwei Teilnehmern für die Durchführung von Gruppenschulungen nicht erreicht ist. Es erfolgt eine sofortige schriftliche Benachrichtigung an den Auftraggeber, spätestens jedoch 5 Werktage (Mo-Fr) vor Schulungsbeginn.
2.2.2. Falls zu einer offenen Gruppenschulungen bis zu 7 Tage vor Schulungsbeginn lediglich Teilnehmende (>1) desselben Kunden vorliegen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Schulung in eine geschlossene Firmenschulung umzuwandeln.
2.2.3. Wenn ein oder mehrere Referenten zum Zeitpunkt des Kurses verhindert (z.B. Krankheit) sind und Ersatz nicht zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Durchführung des Trainings durch einen Ersatzreferenten besteht nicht.
2.2.4. Wenn Gründe von höherer Gewalt vorliegen (z.B. Brand, Einbruch, technische Gründe, etc.), sowie andere unvorhergesehene Gründe, welche nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
2.3. Bei Eintritt oben genannter Gründe ist der Auftragnehmer bemüht zu einem späteren Zeitpunkt eine Ersatzveranstaltung durchzuführen, sodass eine bestehende Anmeldung auf einen anderen Kurstermin übertragen wird. Andernfalls sichert der Auftragnehmer eine kostenfreie Stornierung zu.
3. Rücktritt, Terminverschiebung und Wandlung durch den Auftraggeber (Teilnehmer)
3.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich per E-Mail (lueftungsschule@inventer.de) erfolgen. Erfolgt die Mitteilung an einem Samstag, Sonntag oder einen am Hauptsitz des Auftragnehmers gesetzlich anerkannten Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.
3.2. Der Auftraggeber kann die Buchung/Teilnahme an einer offenen Schulung jederzeit kostenfrei stornieren, sofern die Mindestteilnehmerzahl (2) zum öffentlichen Training noch nicht erreicht wurde bzw. das Training noch nicht mit einer Durchführung bestätigt wurde. Andernfalls gelten die Bedingungen unter 3.3.
3.3. Bei Stornierung einzelner Teilnehmer aus einer Gruppenbuchung werden die jeweiligen Stornogebühren auf Grundlage der Kursgebühren eines Teilnehmers berechnet.
3.4. Bei Stornierung einer offenen Kursteilnahme bis spätestens 14 Tage vor Kursbeginn wird eine Stornoentschädigung in Höhe von 50 % des Kurspreises fällig. Bei Absagen innerhalb weniger 14 Tage vor Kursbeginn, werden Stornogebühren in Höhe von 70 % des Kurspreises fällig.
3.5. Bei Nichterscheinen der/des Schulungsteilnehmer/s, werden Stornogebühren in Höhe von 100 % des Kurspreises und somit die volle Vergütung des Kurspreises fällig.
3.6. Der Auftraggeber hat das Recht, zur bevorstehenden Schulung einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Die damit verbundene Umbuchung ist kostenfrei. Die Pflichten des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
3.7. Der Veranstaltungstag (Kursbeginn) wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
4. Vorkenntnisse / Schulungserfolg
4.1. Für das Vorhandensein von erforderlichen Vorkenntnissen trägt der Auftraggeber die Verantwortung.
4.2. Der Auftragnehmer beschäftigt im Rahmen ihrer Schulungen qualifizierte Dozenten.
4.3. Der Auftragnehmer kann für den Schulungserfolg, der im Wesentlichen auch vom Einsatz und den ggf. erforderlichen Vorkenntnissen des Schulungsteilnehmers abhängt, keine Gewährleistung übernehmen.
5. Zertifikat / Teilnahmebescheinigung
5.1. Jeder Schulungsteilnehmer erhält nach Abschluss der Schulung eine Bescheinigung als Nachweis für die erfolgte Teilnahme und als Fortbildungsanerkennung für die Architektenkammern sowie der dena (Deutsche Energie-Agentur).
6. Rechnungsstellung und Zahlung
6.1. Die finale Rechnungsstellung erfolgt mit Übersendung der Auftragsbestätigung. Es gilt ein Zahlungsziel von 10 Tagen, spätestens 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn.
6.2. Die Rechnungen sind ohne Abzüge zu begleichen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt die Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.
7. Nutzungsrechte
7.1. Die Schulungsmaterialien unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und weiteren Schutzrechten und dürfen nicht zum kommerziellen Gebrauch kopiert und verwendet werden.
7.2. Die Verwendung, Weitergabe und Kopie – auch in Auszügen – bedarf vorab der schriftlichen Genehmigung des Auftragnehmers.
7.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dokumente, welche von Schulungsteilnehmern zu Schulungszwecken zur Verfügung gestellt werden, nicht ohne schriftliche Genehmigung zu verbreiten, zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben.
7.4. Die während der Schulungen zur Verfügung gestellte Software darf weder entnommen noch ganz oder teilweise kopiert oder auf nicht genehmigter Weise nutzbar gemacht werden.
8. Leistungsumfang
8.1. Etwaige Kosten für Unterkunft, An- und Abreise sind vom Schulungsteilnehmer (Auftraggeber) selbst zu tragen.
8.2. Bei Vor-Ort-Schulungen gehen folgende Kosten zu Lasten des Auftraggebers: Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand und Leistungsausfallpauschale je Reisestunde á 28,- Euro bzw. 48,- Euro an Sonn- und Feiertagen, sowie etwaig anfallende Übernachtungskosten (Ü/F) gemäß der jeweilig angebotenen Pauschalen.
9. Haftungsausschluss
9.1. Alle Schulungen werden vom Auftragnehmer mit größtmöglicher Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt.
9.2. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch eine Schulung entstehen, nur, wenn und soweit diese vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
9.3. Bei Ausfall oder Verschiebung eines Kurses haftet der Auftragnehmer nicht für etwaig angefallene Reise- und Übernachtungskosten, sowie durch Arbeitsausfall entstehenden Auslagen.
9.4. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenem Gewinn oder Ansprüche Dritter, wird nicht gehaftet.
9.5. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Anspruchsfall sind Schäden über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.
9.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, d.h. wenn unvorhersehbare unabwendbare Ereignisse eintreten.
9.7. Im Streitfall ist der Auftraggeber verpflichtet den Nachweis zu führen.
10. Datenschutz
10.1. Gemäß §28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 BDSG verarbeitet / gespeichert werden.
10.2. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich zur individuellen Kundenbetreuung verwendet.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
11.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentl. Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt hinsichtlich des Gerichtsstands, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
11.3. Alle genannten Preise verstehen sich rein netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Garantieübersicht ab 01.01.2016
1. inVENTer-Herstellergarantien
Die inVENTer Herstellergarantien decken für folgende Produkte zum genannten Zeitraum einen vorzeitigen Produktverschleiß ab:
Herstellergarantie 30 Jahre
- Keramikeinheit der Wärmespeicher
Herstellergarantie 5 Jahre
- Reversierventilatoren und Ventilatoren
- Ablüfter-Einschübe (Avio/Pulsar) und AC60 Ventilator-Einsatz
- Elektronische Bauteile (Regler, Sensorik, Elektronikzubehör)
- Wandeinbauhülsen iV-/aV-Lüftungssysteme
- PAX Hauptmodul
Es gelten dabei folgende Garantiebedingungen:
- Die Garantie erstreckt sich nur auf nachweisbare Material- oder Fabrikationsfehler.
- Die Garantiefrist beginnt mit Kaufdatum.
- Die sachgemäße Installation nach der jeweiligen Montage- und Bedienungsanleitung muss durch eine entsprechend qualifizierte Fachfirma erfolgt sein.
- Kosten außerhalb der Erstattung von Mängelbauteilen werden nicht übernommen (keine Übernahmen von Versand-, Transport-, Umbau-/Ausbau-, oder Planungskosten).
- Mit Anmeldung des Garantieanspruchs gehen die jeweiligen Bauteile in das Eigentum der inVENTer GmbH über.
- Sofern das betroffene Produkt zum Zeitpunkt der Fehleranzeige nicht mehr hergestellt wird, kann die Lieferung eines ähnlichen Produkts mit gleicher Grundfunktion erfolgen.
- Nach dem Leisten der Garantie erneuert sich diese nicht, auch eine Verlängerung findet nicht statt.
- Das Anmelden eines Garantieanspruches ist innerhalb der oben aufgeführten Garantiezeiten erforderlich.
- Für Fremdprodukte gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
2. Gesetzliche Gewährleistung 2 Jahre
Die Herstellergarantie schränkt die gesetzliche Gewährleistung selbstverständlich nicht ein. Diese wird dadurch lediglich ergänzt. Die Gewährleistung deckt unberührt für 24 Monate alle beanstandeten Mängel ab, die zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden waren.
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Garantiegeber:
inVENTer GmbH
Ortsstraße 4a
07751 Löberschütz